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Satzung
der
Freiwilligen Feuerwehr Nittendorf

gültig seit 10.01.2014

Die bisherige Satzung mit seinen Änderungen tritt mit Einführung der neuen Satzung außer Kraft.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • (1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Nittendorf“.
  • (2) Der Verein hat seinen Sitz in Nittendorf.
  • (3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck

  • (1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Nittendorf, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
  • (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • (3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§3
Mitglieder

  • (1) Mitglieder des Vereins können sein:
    • 1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
    • 2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
    • 3. fördernde Mitglieder,
    • 4. Ehrenmitglieder.
  • (2) Als aktiv gelten Feuerwehrdienstleistende und Feuerwehranwärter, die während eines Kalenderjahres mindestens 3-mal für die Belange des Vereins tätig waren.
  • (3) Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
    Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
    Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
    Mitglieder, die das in BayFwG Art. 6 (2) festgelegte Höchstalter für den aktiven Feuerwehrdienst überschritten und gleichzeitig eine mindest 20-jährige Dienstzeit geleistet haben, werden ebenfalls zu Ehrenmitgliedern ernannt.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

  • (1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Nittendorf haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
  • (2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
  • (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
  • (4) Tritt ein Angehöriger einer anderen freiwilligen Feuerwehr beim Wechsel des Wohnorts in die Freiwillige Feuerwehr Nittendorf ein, so werden vorher zurückgelegte Dienstzeiten angerechnet, wenn sich der Übertretende innerhalb von einem Jahr bei der Freiwilligen Feuerwehr Nittendorf anmeldet. Eine schriftliche Überweisung ist vorzulegen.

§5
Beendigung der Mitgliedschaft

  • (1) Die Mitgliedschaft endet
    • 1. mit dem Tod des Mitglieds,
    • 2. durch Austritt,
    • 3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    • 4. durch Ausschluss.
  • (2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
  • (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen sofern seine Anschrift bekannt ist.
  • (4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen, sofern die Anschrift bekannt ist. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

  • (1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Nittendorf (außer Ehrenmitglieder) zahlen einen von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag.
  • (2) Feuerwehranwärter gemäß BayFwG Art. 7 zahlen den halben Mitgliedsbeitrag.

§7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8
Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
    • 1. Vorsitzende(r)
    • 2. stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
    • 3. Schriftführer(in)
    • 4. Kassenwart(in)
    • 5. maximal 2 Vertrauensleuten
    • 6. Jugendbeauftragte(r)
    • 7. 1. Kommandant(in)
    • 8. 2. Kommandant(in)
    • 9. Gerätewart(in)
    • 10. Atemschutzbeauftragte(r)
    • 11. gegebenenfalls weitere maximal 2 Funktionsträger
  • (2) Die unter Absatz (1) Nr. 1 bis 5 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen.
  • (3) Die (der) Jugendbeauftragte wird auf 3 Jahre in einer ordentlich geladenen Jugendversammlung oder Mitgliederversammlung gewählt. Wahlberechtigt sind Mitglieder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • (4) Die Kommandanten Absatz (1) Nr. 7 und 8 werden nach dem BayFwG Art. 8 gewählt.
  • (5) Die unter Absatz (1) Nr. 9 bis 11 genannten Vorstandsmitglieder werden von den Feuerwehrdienstleistenden (nach BayFwG) benannt.
  • (6) Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  • (7) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 9
Zuständigkeit des Vorstands

  • (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • 1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
    • 2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • 3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • 4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    • 5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
    • 6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    • 7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
  • (2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 200 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
  • (3) Der Vorsitzende sowie der Kassenwart sind jeweils einzelverfügungsberechtigt für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Bankkonten.

§10
Sitzung des Vorstandes

  • (1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • (2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer oder – bei dessen Verhinderung – von einem durch die anwesenden Mitglieder des Vorstands für diese Sitzung gewählten Vertreter ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11
Kassenführung

  • (1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • (2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
  • (3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12
Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • 1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
    • 2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
    • 3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
    • 4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    • 5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
    • 6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  • (3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich im Schaukasten oder durch Bekanntmachung in der Zeitung oder kommunalen Mitteilungsblatt oder auf den Internetseiten der Freiwilligen Feuerwehr Nittendorf einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  • (4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  • (2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt, soweit die Satzung unter §8 nichts anderes bestimmt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  • (3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  • (4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
  • (5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Waren in der Versammlung mehrere Vorsitzende tätig, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14
Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

  • 1. eine besondere Auszeichnung oder
  • 2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§ 15
Auflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Sind zu dieser Versammlung weniger als vier Fünftel der Mitglieder erschienen, so ist vom Vorstand eine ordnungsgemäße neue Versammlung (gem. § 12 (3)) einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.

Bei Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr Nittendorf oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Nittendorf, der es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

 

Genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 10. Januar 2014.

Matthias Schleinkofer, 27.05.2022